AufgabeGewerbeuntersagung

Die Ausübung eines Gewerbes kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Weitere Informationen:

Anhaltspunkte für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sind z. B.

  • Missachtung steuerlicher Pflichten 
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten 
  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille 
  • einschlägige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 

Verfahrensablauf
In der Regel wird ein Gewerbeuntersagungsverfahrens auf die Anregung öffentlicher Gläubiger (z. B. Finanzamt, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) hin eingeleitet.
Durch Abfragen bei verschiedenen Behörden und Institutionen (z. B. IHK, Handwerkskammer, Staatsanwaltschaft) wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft.
Dem Betroffenen wird vor der Entscheidung über die Gewerbeuntersagung die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer gesetzten Frist zum Sachverhalt zu äußern. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Durch Vorlage eines Sanierungskonzepts oder Wegfall der Unzuverlässigkeitstatbestände kann auf die Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Gewerbeuntersagung erfolgt ein Eintrag in das Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz.

Antrag auf Wiedergestattung
Frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft kann ein Antrag auf Wiedergestattung gestellt werden. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit wieder gegeben ist, kann die Gewerbeausübung wiedergestattet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • formloser schriftlicher Antrag 
  • polizeiliches Führungszeugnis der/des Antragstellerin/s der Belegart 0 - beim Meldeamt der Wohnsitzgemeinde zu beantragen 
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - beim Meldeamt der Wohnsitzgemeinde zu beantragen
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, etc.), sofern bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens dort Zahlungsrückstände vorlagen

Zuwiderhandlung
Übt der Gewerbetreibende sein Gewerbe trotz rechtskräftiger Gewerbeuntersagung weiterhin aus oder meldet ein neues Gewerbe an, so kann eine Geldbuße verhängt und die Gewerbeausübung durch Anwendung des Verwaltungszwangs (Zwangsgeld oder zwangsweise Schließung des Betriebs) unterbunden werden.

Rechtsgrundlagen
§ 35 Gewerbeordnung (GewO)
 

  • Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Mo, Di: 8.00 bis 16.00 Uhr
    Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr
    Do: 8.00 bis 18.00 Uhr
    Fr: 8.00 bis 13.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Für die Kfz-Zulassungsstelle kann die Terminvereinbarung online erfolgen, ansonsten bitte telefonisch.
    Eine Vorsprache auch ohne Termin ist zu folgenden Zeiten möglich:
    Mo, Di, Do: 8 - 12 Uhr
    Mi, Fr: 8 - 10 Uhr

  • Adressen

    Adressen:
    Landratsamt Miltenberg
    Brückenstraße 2
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-270
    E-Mail: info@lra-mil.de


    Außenstellen:

    Brückenstraße 20
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 270

    Dienststelle Obernburg
    Römerstraße 18-24 (Sparkassengebäude)
    63785 Obernburg

    Tel.: 09371 501 300
    Fax: 09371 501 79 624

    Veterinäramt
    Fährweg 35
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 79 532  

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